Lebensmittelkennzeichnung
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
Stand: 03.03.2025

Einleitung
Die Angaben zu einem Lebensmittel sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eine bewusste Wahl zu treffen, die zu ihren persönlichen Ernährungswünschen und -bedürfnissen passt. Gleichzeitig dienen diese Informationen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher.
Zu beachtende Rechtsvorschriften
1. Lebensmittel-Informationsverordnung
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – LMIV) gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher oder für Anbieterinnen und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Zu diesen gehören Einrichtungen aller Art – darunter auch Fahrzeuge sowie feste oder mobile Verkaufsstände – wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen Lebensmittel im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit für den unmittelbaren Verzehr zubereitet werden.
Grundsätzlich müssen allen Lebensmitteln, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher oder an Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, die vorgeschriebenen Informationen nach LMIV beigefügt sein. Diese Angaben dürfen nicht irreführend sein und müssen zutreffend, klar und leicht verständlich sein.
Die Verantwortung für die bereitgestellten Informationen trägt stets der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Bei der Direktvermarktung ist dies in der Regel der Erzeuger bzw. Hersteller.
Der umfassende Pflichtenkatalog der LMIV gilt jedoch nur für vorverpackte Lebensmittel. Vorverpackt sind Lebensmittel, die vor dem Feilbieten abgepackt wurden. Lebensmittel, die erst auf Wunsch der Kundschaft oder unmittelbar vor dem Verkauf am Verkaufsort verpackt werden, gelten als nicht vorverpackt. Für sie gelten reduzierte Informationspflichten (siehe Abschnitt 3).
2. Vorverpackte Lebensmittel
Für jedes vorverpackte Lebensmittel sind bestimmte Pflichtangaben vorgeschrieben. Diese müssen gut sichtbar, deutlich und gut lesbar direkt auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett angebracht sein. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, Bilder oder Materialien verdeckt oder unleserlich gemacht werden.
Die Mindestschriftgröße beträgt eine x-Höhe von 1,2 mm, bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm. Die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge sowie der Alkoholgehalt (bei mehr als 1,2 Vol.-%) müssen im selben Sichtfeld stehen.ge sowie die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (von mehr als 1,2 Volumenprozent) müssen im selben Sichtfeld erscheinen.
Bezeichnung des Lebensmittels
Das Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen oder verkehrsüblichen Bezeichnung bezeichnet. Fantasiebezeichnungen, als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnungen oder Handelsmarken dürfen die Bezeichnung nicht ersetzen. Ggf. müssen zusätzlich zur Bezeichnung weitere spezielle Angaben gemacht werden, u.a. für vor dem Verkauf aufgetaute Lebensmittel, Bezeichnungen über den physikalischen Zustand (z. B. pulverisiert, tiefgefroren), sofern der Käufer andernfalls irregeführt werden könnte.
Für Fleisch- oder Fischereierzeugnisse ist in der Bezeichnung anzugeben, wenn sie aus mehreren verschiedenen Stücken bestehen, sofern sie den Anschein erwecken, es handle sich um eingewachsenes Stück Fleisch oder Fisch. Sofern bei Fleisch- und Fischereierzeugnissen, die aussehen wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, mehr als 5 % des Gewichts des Endprodukts zugesetztes Wasser sind, ist in der Bezeichnung des Lebensmittels auf den Wasserzusatz hinzuweisen.
Auch die fehlende Essbarkeit einer Wursthülle oder Käserinde ist anzugeben.
Zutatenverzeichnis
Im Zutatenverzeichnis sind alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzuführen. Für folgende Lebensmittel kann das Zutatenverzeichnis entfallen:
- frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist,
- Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
- Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutatzugesetzt worden ist,
- Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne, sofern nur die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen sowie für Käse (mit der Ausnahme von Schmelz- und Frischkäse) Salz zugesetzt wurden,
- Lebensmittel, die nur aus einer einzigen Zutat bestehen, deren Bezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder deren Bezeichnung eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt, z. B. Forelle oder Karpfen.
Allergien und Unverträglichkeiten
Bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit der vorgeschriebenen Bezeichnung aufzuführen:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen (z.B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, namentlich zu nennen (Mandeln, Pistazien, Hasel-, Wal-, Cashew-, Pecan-, Para-, Macadamia- und Queenslandnüsse)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid
- Lupinen
- Weichtiere
Diese Zutaten müssen im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden, z. B. durch Schriftart, Schriftstil (SELLERIE) oder Hintergrundfarbe. Ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich, müssen die Allergene mit dem Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnungder Allergene aufgeführt werden.
Die Allergenkennzeichnung ist für alle Lebensmittel verpflichtend, auch für nicht vorverpackte.
Die Allergenkennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht, z. B. bei Räucherforelle auf Fisch oder bei Eierlikör auf Eier.
QUID-Regelung (mengenmäßige Angabe wertbestimmender Zutaten)
Die prozentuale Menge einer Zutat bzw. Zutatenklasse (sogenannte
QUID-Regelung: Quantitative Ingredient Declaration = mengenmäßige Kennzeichnung von wertbestimmenden Zutaten) muss dann angegeben werden, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von den Verbrauchern mit dieser Zutat in Verbindung gebracht wird, z. B. Fleischmenge in Wurst, Erdbeeren in Erdbeerjoghurt, Spinat in Spinatknödeln oder Haselnüsse in Haselnusslebkuchen).
Die Angabe ist ebenso notwendig, wenn die Zutat oder Zutatenklasse durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es verwechselt werden könnte, z.B. Eieranteil in Nudeln.
Nettofüllmenge
Die Nettofüllmenge ist bei flüssigen Lebensmitteln in den Volumeneinheiten Litern, Zentilitern oder Millilitern, bei festen Lebensmitteln in den Masseeinheiten Kilogramm oder Gramm anzugeben.
Bei festen Lebensmitteln, die sich in einer Aufgussflüssigkeit wie z. B. Salzlösungen, Salzlake, Essig oder wässrigen Zuckerlösungen befinden, ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben, z. B. bei Essiggurken.
Wenn sich zwei oder mehr einzeln verpackte Lebensmittel zusammen in einer weiteren Verpackung befinden und diese Einzelpackungen nur zusammen in der Umverpackung und nicht einzeln verkauft werden, ist auf der Umverpackung neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzugeben.
Achtung: Abweichend von der LMIV sind Fertigpackungen mit Honig, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmter Sirup, Essigessenz und Würzen nach Gewicht zu kennzeichnen. Bei Fertigpackungen mit Milcherzeugnissen (ohne Milchmischgetränken) ist das Gewicht anzugeben, bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die nicht in Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, sind Gewicht und Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen. Bei Fertigpackungen mit Feinkostsoßen und Senf sowie Speiseeis ist das Volumen anzugeben.
Die Nettofüllmenge braucht nicht angegeben zu werden, wenn bei Lebensmitteln in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die Lebensmittel nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden oder in Anwesenheit des Verkäufers abgewogen werden [3].
Sofern Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden und die Stückzahl von außen leicht zu sehen und zu zählen ist oder in der Kennzeichnung angegeben ist, ist die Kennzeichnung ebenfalls entbehrlich. Auch wenn die Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, kann die Angabe der Nettofüllmenge entfallen, es sei denn, es handelt sich um Kräuter oder Gewürze.
Mindesthaltbarkeitsdatum, Einfrierdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird bei Nennung eines bestimmten Tages mit den Worten „mindestens haltbar bis …“, in allen anderen Fällen mit „mindestens haltbar bis Ende …“ angegeben. Es kann auch der Hinweis erfolgen, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist. Sofern die angegebene Haltbarkeit nur bei der Einhaltung bestimmter Bedingungen gewährleistet ist, sind die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen (z.B . Temperaturvorgaben) zu ergänzen.
Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, ist es ausreichend, Tag und Monat anzugeben, bei Lebensmitteln, die zwischen drei und 18 Monaten haltbar sind, sind der Monat und das Jahr ausreichend, bei Lebensmitteln mit mehr als 18 Monaten Haltbarkeit reicht die Angabe des Jahres.
Sind Lebensmittel aus mikrobiologischer Sicht sehr leicht verderblich, so dass sie nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist statt dem Mindesthaltbarkeitsdatum das Verbrauchsdatum mit den Worten „zu verbrauchen bis …“ anzugeben, gefolgt vom Datum oder einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen ist das Datum des (ersten) Einfrierens mit den Worten „eingefroren am …“, gefolgt vom Datum oder einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist, anzugeben.
Nicht angegeben werden muss das Mindesthaltbarkeitsdatum z.B. bei:
- frischem Obst und Gemüse, einschließlich Kartoffeln, sofern es nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist. Bei Keimen von Samen und ähnlichen Erzeugnissen wie Sprossen und Hülsenfrüchten muss das Mindesthaltbarkeitsdatum jedoch angegeben werden.
- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten.
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent.
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden.
Anweisungen
Sofern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen vor oder nach dem Öffnen der Verpackung erfordern, müssen diese angegeben werden. Gegebenenfalls ist der Verzehrzeitraum nach dem Öffnen der Verpackung anzugeben.
Lebensmittelunternehmer
Der Name bzw. die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers sind anzugeben.
Angabe Ursprungsland/Herkunftsort
Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von Hausgeflügel, also Enten, Hühnern, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern, muss angegeben werden, in welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Auch bei Obst, Gemüse, Honig, Olivenöl und Fisch ist das Ursprungsland mit anzugeben.
Bei der Etikettierung von Rindfleisch sind folgende Angaben verpflichtend:
- Referenznummer oder Referenzcode (Verbindung zwischen dem Tier oder den Tieren, aus denen das Fleisch gewonnen wurde – Kennnummer des Einzeltieres oder einer Tiergruppe, Chargenbezeichnung einer Tagesproduktion aus Tieren gleicher Herkunft).
- Geburtsland: „geboren in ……..“ *)
- Aufzuchtland: „gemästet in ……..“ *)
- Schlachtung: „geschlachtet in ……..“ *)
- Zerlegung: „zerlegt in ……..“
Anzugeben ist jeweils der vollständig ausgeschriebene Name des Mitgliedstaats oder des Drittlandes. Die Angabe von Länderkürzeln ist nicht ausreichend.
Für Schlacht- und Zerlegebetriebe ist jeweils die Zulassungs- oder Registriernummernanzugeben.
Sofern Geburt, Aufzucht und Schlachtung im selben Land erfolgt sind, können diese Angaben in dem Begriff „Herkunft ……..“ zusammengefasst werden.
Nährwertdeklaration
Sieben Pflichtangaben für die Nährwertkennzeichnung
- Energiegehalt (in Kilokalorien und Kilojoule)
- Fett (in Gramm)
- davon gesättigte Fettsäuren (in Gramm)
- Kohlenhydrate (in Gramm)
- davon Zucker (in Gramm)
- Eiweiß (in Gramm)
- Salz (in Gramm)
Zusätzliche Angaben (optional)
- einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren
- Mehrwertige Alkohole
- Stärke
- Ballaststoffe
- Vitamine und Mineralstoffe (nur wenn in signifikanten Mengen enthalten)
Gestaltung
- Tabellenform
- Angabe pro 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels
- eine zusätzliche Angabe je Portion oder je Verzehrseinheit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Bsp. in Abb. 2 für ein Müsli).
- Bei Platzmangel, z. B. kleinen Verpackungen, dürfen die Angaben hintereinander aufgeführt werden, also im Fließtext.
- Gut lesbare und deutlich sichtbare Angaben.
Einige Ausnahmen von der Nährwertkennzeichnung:
- Lebensmittel mit einer einzigen Zutat
- Unverarbeitete Erzeugnisse wie Kartoffeln, Honig, Eier oder unverarbeiteter Fisch
- Verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden wie Früchte, Fleisch
- Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
- Ausnahmekategorie gilt für frische und behandelte, d.h. z.B. getrocknete,geschnittene, gemahlene oder tiefgefrorene Erzeugnisse
- z.B. Kräuter der Provence
- Tee und teeähnliche Erzeugnisse
- Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt
- zulässig: Aromatisierung
- unzulässig: Zutaten, die zu Veränderungen des Nährwertes führen
- Gärungsessig und Essigersatz
- z.B. Weinessig, Apfelessig, Malzessig
- auch aromatisierter Essig, z.B. Essig, der mit Gewürzen oder Kräutern wie Salbei, Estragon oder Aromen versetzt wird
- Kleinstverpackungen und Kleinverpackungen
- größte Oberfläche beträgt weniger als 25 cm²
- größte Oberfläche beträgt weniger als 25 cm²
- Direktvermarktung: Direkte Abgabe in kleinen Mengen
- Abgabe vom Hersteller direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die wiederum die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
- „Direkte“ Abgabe: kein Zwischen- oder Großhändler erlaubt. Fernabsatz möglich, sofern zwischen Hersteller und Endverbraucher kein Dritter steht. Versanddienstleister gelten nicht als Dritte, schon jedoch Handelsplattformen.
- „Lokal“: Richtwert 50 km Radius um Sitz des Herstellers
Beispiele: Verkauf der Produkte auf Bauernmärkten oder Wochenmärkten, im eigenen Hofladen oder landwirtschaftlichen Betrieb, an lokale Restaurants, Cafés oder andere lokale Einzelhändler - Kleine Menge: Verkauf einer Menge, die typischerweise von Direktvermarktern produziert und verkauft wird.
- Richtwert: Jahresproduktion von 1000 kg bezogen auf das konkrete Lebensmittel.
- Abgabe vom Hersteller direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die wiederum die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Gebrauchsanweisung
Eine Gebrauchsanweisung ist dann anzuführen, wenn andernfalls bei der Zubereitung der vorgesehene Zustand (Geschmack und Konsistenz) des Erzeugnisses nicht erreicht wird. Die Anweisung kann sich auf den Umgang mit der Verpackung beziehen, z. B. vor dem Erhitzen zu entfernende Folien. Auch die Handhabung des Lebensmittels generell oder die Art und Weise der Zubereitung kommen in Frage, z. B. Koch- oder Backdauer oder Menge desbeizufügenden Wassers. Relevant ist dies insbesondere bei sogenannten Halbprodukten, die bereits zur Weiterverarbeitung bzw. Fertigstellung durch den Verbraucher vorbereitet sind, wie Backmischungen, Fertigteige, Tiefkühlgerichte oder Instantgerichte.
Weitere Angaben
Neben den oben aufgeführten Angaben müssen für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln zusätzlich weitere Angaben gemacht werden. So ist beispielsweise anzugeben, wenn Lebensmittel Süßstoffe enthalten oder Koffein zugesetzt wurde.
Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben, wie z. B. „fettarm“, „zuckerfrei“, „mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren“, „wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt“ oder „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ unterliegen den strengen Anforderungen der sogenannten Health Claims-Verordnung. Auch die Angabe „von Natur aus/natürlich“ in Kombination mit einer nährwertbezogenen Angabe (z. B. „zuckerarm“) fällt hierunter. Diese Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie den in der Health Claims-VO genannten Voraussetzungen genügen, insbesondere die erforderlichen Kennzeichnungen gemacht werden und die Aussagen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweiseabgesichert sind. Krankheitsbezogene Auslobungen wie „senkt das Krebsrisiko“, „hilft bei Erkältungen“ sind beider Bewerbung von Lebensmitteln prinzipiell nicht zulässig.
Sofern dem Lebensmittel Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, ist eine Nährwertkennzeichnung verpflichtend, einschließlich des Gesamtgehaltes an Vitaminen und Mineralstoffen, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.
Ausnahmen
Bei zur Wiederverwendung bestimmter Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die Bezeichnung des Lebensmittels, alle Allergene, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum und die Nährwertdeklaration aufzuführen. Hier müssen die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge sowie die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent nicht im selben Sichtfeld erscheinen.
Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt, müssen nur die Bezeichnung des Lebensmittels, alle Allergene, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum auf dem Etikett oder der Packung angegeben werden. Das Zutatenverzeichnis muss auf andere Weise angegeben werden oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Hier müssen die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge sowie die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent nicht im selben Sichtfeld erscheinen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent kann auf das Zutatenverzeichnis sowie die Nährwertdeklaration verzichtet werden. Abweichend hiervon ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten zu kennzeichnen.
Weitere Informationen hierzu im Praxisleitfaden des Bayerisches Landesamts fürGesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL): Anforderungen an das Zutatenverzeichnis und die Nährwertkennzeichnung bei Weinerzeugnissen
Weitere Auskünfte erteilen private Sachverständige sowie die zuständige Lebensmittelüberwachung: Lebensmittelüberwachung; Durchführung von Betriebs- und Produktkontrollen – BayernPortal
3. Nicht vorverpackte Lebensmittelhttps://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/sachverstaendige/index.htm
Für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten reduzierte Informationspflichten. Bei Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, können die Nährwertkennzeichnung und die Angabe der Nettofüllmenge entfallen.
Lebensmittel, die
- ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten werden,
- auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt werden oder
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,
müssen nur die Allergenkennzeichnung aufweisen. Zudem müssen bestimmte Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden. Andere Informationen über das Lebensmittel können bereitgestellt werden, müssen dann aber zutreffend und dürfen nicht irreführend sein.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sind die Angaben zu Allergenen gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte kenntlich zu machen.
Elektronische Informationen sind möglich, sofern die Angaben für den Endverbraucherunmittelbar und leicht zugänglich sind.
Die Angaben können auch mündlich durch den Lebensmittelunternehmer selbst oder einen hinreichend unterrichteten Mitarbeiter gemacht werden, wenn die Auskunft auf Nachfrage des Endverbrauchers diesem unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, vorliegt und diese Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist.
Außerdem muss entweder bei dem Lebensmittel oder in der Verkaufsstätte an gutsichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angaben über die Allergene mündlich erfolgen und auf Nachfrage eine schriftliche Aufzeichnung zugänglich ist.
Wird frisches unverarbeitetes Obst oder Gemüse offen, also nicht vorverpackt, angeboten, ist grundsätzlich nur die Allergenkennzeichnung erforderlich. Diese wird jedoch in der Regel entfallen, da frisches unverarbeitetes Obst oder Gemüse entweder keine Stoffe enthält, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, oder aber weil sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht (z. B. Sellerie) [2]. Gleiches gilt für offen angebotenes frisches Fleisch.
Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Lebensmittelüberwachung: Lebensmittelüberwachung; Durchführung von Betriebs- und Produktkontrollen – BayernPortal
Sonstiges
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Käseverordnung (KäseV)
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (FPackV)
Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Health-Claims-Verordnung“)
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu bundesrechtlichen Regelungen: https://www.praxis-agrar.de/betrieb/recht/direktvermarktung/lebensmittelkennzeichnung
Hinweise
Die bereitgestellten Informationen dienen der Orientierung, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.

