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Allgemeine bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern

Stand: 27.03.2025
Für die landwirtschaftliche Direktvermarktung sind in erster Linie gewerbe-, steuer-, handwerks- und lebensmittelrechtliche Bestimmungen relevant.
Einleitung
Direktvermarkter sind vor allem beim Einstieg mit einer Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen konfrontiert. Diese Abschnitt soll eine Übersicht zu allgemeinen Themen, wie Gewerberecht, Handwerksordnung und Lebensmittelsicherheit geben.
Zu beachtende Rechtsvorschriften

1. Gewerberecht

Die Vermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Naturprodukte (z. B. Milch, Eier, Fische, Obst, Gemüse, Wolle, Honig) ab Hof kann noch der landwirtschaftlichen Urproduktion zugeordnet werden und stellt kein anzeigepflichtiges Gewerbe nach der Gewerbeordnung dar.

Landwirtschaftliche Urproduktion im Sinne des Gewerberechts

Unter Urproduktion versteht man die Gewinnung von rohen Naturerzeugnissen. Hierzu zählen Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Tierzucht, Jagd, Fischerei und Bergbau. Die Urproduktion umfasst auch einige damit zusammenhängende Folgetätigkeiten der ersten Be- und Verarbeitungsstufe, sofern sie mit der Gewinnung der Erzeugnisse eng verknüpft sind und den im jeweiligen Bereich üblichen Umfang nicht überschreiten.

Beispiele:

  • Herstellung von Butter/Käse aus selbstgewonnener Milch

  • Räuchern selbstgezüchteter Fische

  • Verarbeitung von selbsterzeugten Trauben zu Wein/Saft/Konfitüre

Die Direktvermarktung der landwirtschaftlichen Produkte kann jedoch nur so lange als Nebenbetrieb der landwirtschaftlichen Urproduktion untergeordnet werden, als das Schwergewicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und nicht auf der Direktvermarktung liegt.

 

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich in der Regel nicht mehr um landwirtschaftliche Urproduktion, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, die im sog. stehenden Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden muss.

 

Auskünfte zur Gewerbeanzeige erteilt die zuständige Gemeinde: Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung – BayernPortal

 

Werden landwirtschaftliche Produkte in einem besonders hergerichteten Raum noch im Hofbereich (Hofladen) verkauft, handelt es sich dabei noch nicht zwangsläufig um ein Gewerbe. Ausschlaggebend ist auch hier, ob sich der Verkauf noch in dem Rahmen hält, in dem Erzeugnisse der Urproduktion üblicherweise verkauft werden oder dies durch den Verkauf im Hofladen überschritten wird. Der Vertrieb über eigene Ladengeschäfte ist dagegen stets anzeigepflichtig.

 

Zu beachten:

 

Wird das Warenangebot der direktvermarkteten Produkte durch Zukauf erweitert, kann die Direktvermarktung ein anzeigepflichtiges Gewerbe darstellen. Geringfügige Zukäufe führen noch nicht zu der Annahme eines Gewerbes. Als geringfügig wird der Mitverkauf fremder Produkte in einer Menge von bis zu 10 % der eigenen Produkte angesehen.

2. Handwerksordnung

Wer als Selbstständiger als stehendes Gewerbe ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A zur Handwerksordnung betreibt, muss sich grundsätzlich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Als zulassungspflichtiges Handwerk gilt u.a. Bäcker, Konditor und Metzger/Fleischer. Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle, dass der Betriebsinhaber in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (verwandte Handwerke sind z. B. Bäcker und Konditoren) die Meisterprüfung bestanden hat. Ein Landwirt kann auch ohne einschlägige Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn er als Inhaber eines Handwerksbetriebs oder eines handwerklichen Nebenbetriebs für diesen Betrieb einen „Betriebsleiter“ anstellt. 

 

Unerheblicher Nebenbetrieb

Wenn ein handwerklicher Nebenbetrieb in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, ist in diesem Fall keine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Eine Tätigkeit ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

 

Ausnahmebewilligung

Unter gewissen Umständen ist ausnahmsweise eine Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung möglich. Im diesem Fall müssen jedoch die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

 

Auch für zulassungsfreie Handwerke nach Anlage B zur Handwerksordnung und handwerksähnliche Gewerbe existieren jedoch gesetzliche Vorgaben wie etwa die Anzeigepflicht gegenüber der Handwerkskammer. 

 

Weitere Auskünfte und Informationen erteilen die für Sie zuständigen Handwerkskammern.

3. Lebensmittelsicherheit

Grundsätzlich gilt: Verantwortlich für die Sicherheit eines Lebensmittels ist jede Person, die mit einem Lebensmittel umgeht und/oder es in den Verkehr bringt, gleichgültig, ob mit der Absicht der Gewinnerzielung oder nicht („Lebensmittelunternehmer“).

Die Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist eine Art „Grundgesetz“ des Lebensmittelrechts, das den Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden und Täuschung sicherstellen soll. Verpflichtungen für Lebensmittelunternehmer ergeben sich darüber hinaus aus dem in Deutschland geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Lebensmittelüberwachung

Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Als nicht sicher gelten Lebensmittel, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

 

Jeder Lebensmittelunternehmer, auch ein direktvermarktender Landwirt, muss die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften zum Schutz der Gesundheit nicht entspricht. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Unterrichtungspflicht kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Zuständige Behörden: Kreisverwaltungsbehörden und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Lebensmittelüberwachung; Durchführung von Betriebs- und Produktkontrollen – BayernPortal

Zudem muss er unverzüglich Verfahren einleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Voraussetzung ist, dass Tatsachen gegeben sind, die eine derartige Annahme begründen. Dies ist beispielsweise bei der Überschreitung eines Grenzwerts für einen Rückstand der Fall.


Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

Es ist verboten, Lebensmittel mit erhöhten Rückständen von u. a. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln sowie anderen Schadstoffen in den Verkehr zu bringen.

 

Am 1. September 2008 wurden mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs die Höchstmengen für Pflanzenschutzmittelrückstände in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums vollständig harmonisiert. Diese Höchstmengen gelten unmittelbar auch in Deutschland, so dass das zuvor geltende nationale Recht, die Rückstands-Höchstmengenverordnung, bezüglich Rückstände von Pflanzenschutzmitteln abgelöst wurde. Höchstmengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie anderen Schadstoffen regelt in Deutschland weiterhin die Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV), soweit diese nicht auf EU-Ebene festgelegt sind.

 

Die zulässigen Höchstmengen für Mykotoxine in Lebensmitteln wie z. B. Nüsse, getrocknete Früchte sowie Getreide, Mais, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sind in der VO (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1881/2006 festgelegt. Die nationale Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung – KmV) sieht Höchstgehalte für Mykotoxine in Erzeugnissen vor, die nicht von den EU-Verordnungen erfasst sind.

 

Für Fragen und weitergehende Auskünfte steht die Kreisverwaltungsbehörde zur Verfügung: Pflanzenschutz; Allgemeine Hinweise – BayernPortal

4. Preisangabenverordnung

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise (einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben.

Bei losen Waren, d. h. bei Waren, die nicht in Fertigpackungen, in offenen Packungen oder in durch Rechtsvorschrift festgelegten Mengen vermarktet werden, ist der Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf ein Kilogramm oder 100 Gramm bei nach Gewicht vermarkteter Ware bzw. auf 1 Liter oder 100 Milliliter bei nach Volumen vermarkteter Ware zu beziehen (Preis je Mengeneinheit).

Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht oder Volumen angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden, ist neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis (bezogen auf 1 Kilogramm oder 1 Liter und einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Nach § 4 Absatz 3 Nr. 3 Preisangabenverordnung sind „kleine Direktvermarkter“ nicht zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. „Direktvermarkter“ sind Betriebe, die von ihnen erzeugte Waren unmittelbar an die Verbraucher vertreiben. Gemeint sind vor allem landwirtschaftliche Direktvermarkter. Die Preisangabenverordnung nennt als Beispiele Hofläden, Winzerbetriebe und Imker.

Wann ein solcher Betrieb als „klein“ einzustufen ist, lässt sich nur mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmen: Ein „kleiner“ Betrieb liegt dann vor, wenn der mit der Erfüllung der Pflicht zur Grundpreisangabe verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem durch den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse erzielten Erlös in keinem angemessenen Verhältnis mehr stünde. In der Regel werden diese Voraussetzungen zum Beispiel bei Familien-, Freizeit- bzw. Feierabendbetrieben gegeben sein und bei solchen Betrieben, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch nicht erfordern.

Sonstiges
Hinweise

Weitere Informationen zu bundesrechtlichen Regelungen:

Direktvermarktung: Diese Regeln gelten generell: Praxis-Agrar

Wichtige Bestimmungen für Direktvermarkter: Anzeigepflichten, Eichrecht, Ladenöffnungszeiten und Preisangaben: Praxis-Agrar

Weitere Informationen zum Eintrag in die Handwerksrolle:

Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung

Weitere Informationen zur Registrierung und Zulassung von Lebensmittelbetrieben:
Registrierung und Zulassung von Lebensmittelbetrieben | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.