Einweg- und Mehrwegverpackungen
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
1. Registrierung bei LUCID und Systembeteiligung
Wer Verpackungen zur Vermarktung seiner Produkte einsetzt, muss drei Punkte beachten:
Registrierung, die jeder Direktvermarkter durchführen muss,
Systembeteiligung/Lizenzierung, die je nach verwendeten Verpackungen notwendig ist,
Meldung, die alle Systembeteiligten regelmäßig vornehmen müssen.
Direktvermarkter, die gewerbsmäßig Waren produzieren, verpacken und an private Endverbraucher abgeben, sind nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) „Hersteller“ und müssen sich damit im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Eine Bagatellgrenze besteht nicht – auch kleine Verpackungsmengen sind systembeteiligungspflichtig.
Direktvermarkter müssen in der Regel zusätzlich einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen (§ 7 VerpackG). Das ist notwendig, wenn Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Versand- oder Serviceverpackungen verwendet werden. Die Kosten für das Recycling dieser Verpackungen werden über die Systembetreiber bezahlt. Die Kosten der Systembeteiligung hängen von Art und Menge der verwendeten Verpackungen ab.
Lizenzierte Verpackungsmengen sind sowohl an den Systembetreiber als auch an das LUCID-Register zu melden. Diese Doppelmeldungen erfolgen in der Regel jährlich. Verpackungsmengen sind vollständig zu dokumentieren und auf behördliche Nachfrage nachzuweisen.
Ab einer bestimmten Menge besteht zusätzlich die Pflicht zur Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG). Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer jährlich weniger als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier oder Karton oder 30 Tonnen Kunststoff, Aluminium, Weißblech oder Verbundstoffe in Verkehr bringt (§ 11 Abs. 3 VerpackG).
Es gibt folgende systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die typischerweise dem privaten Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden, also z. B. Becher, Gläser, Flaschen oder Tüten, in denen Produkte beim Verkauf verpackt oder portioniert werden. Das Verpacken erfolgt dabei in der Regel an der Hofstelle, anschließend wird die Ware im Hofladen oder über andere Vermarktungswege verkauft.
Umverpackungen dienen dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen. Sie werden typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten oder dienen zur Bestückung von Verkaufsregalen.
Versandverpackungen ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an den privaten Endverbraucher, wie beispielsweise Kartons, Füllmaterial und Klebeband.
Achtung: Neben der Verpackung selbst gehören auch die weiteren Bestandteile wie Etiketten, Klebeband und Füllmaterial (zum Beispiel Luftpolsterfolie, Verpackungschips) zu einer Versandverpackung.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte beim Direktvermarkter vor Ort mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Hierunter fallen beispielsweise Schalen, Folien, Beutel oder Papiertüten oder To-go-Becher.
Auch Serviceverpackungen sind systembeteiligungspflichtig. Die Pflicht kann auf den Vorvertreiber übertragen werden, wenn dieser die Verpackung vorlizenziert anbietet. Der Lieferant oder Großhändler ist verpflichtet, die bereits erfolgte Systembeteiligung auf der Rechnung oder dem Lieferschein zu bestätigen.
Achtung: Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z. B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Die räumliche Nähe liegt nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist, z. B. für den Verkauf auf einem Bauernmarkt.
2. Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Letztvertreiber eine gesetzliche Mehrwegangebotspflicht. Wer Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher verwendet, die erst beim Verkauf mit Waren befüllt werden (z. B. To-go-Becher oder Salatschalen), muss am Verkaufsort auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Die Mehrwegalternative darf gegenüber der Einwegverpackung keine wesentlichen Nachteile aufweisen (z. B. beim Preis oder der Handhabung). Rechtsgrundlage ist § 33 VerpackG.
Kleinere Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern müssen keine eigene Mehrwegalternative vorhalten. Sie sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch der Kundschaft mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen (§ 34 VerpackG) und die Kunden auf diese Möglichkeit durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hinzuweisen (§ 33 VerpackG).
Auch Direktvermarkter mit Verkaufsautomaten können ihre Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 34 Abs. 2 VerpackG erfüllen, indem sie den Endverbrauchern anbieten, die Waren in von den Endverbrauchern zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
Achtung: Wenn ein Direktvermarkter mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die Beschäftigten der einzelnen Verkaufsstellen bzw. die Verkaufsflächen für die Beurteilung aufzuaddieren.
Weiterführende Informationen zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht bietet der Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), abrufbar unter LAGA-Leitfaden Mehrwegpflicht.
Beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen zur Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung oder Selbstbedienung ist besonders auf einen hygienischen Umgang zu achten. Weiterführende Informationen hierzu bietet der Lebensmittelverband Deutschland im Merkblatt „Mehrweg-Behältnisse“.
3. Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
Für Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Litern besteht grundsätzlich eine Pfandpflicht in Höhe von mindestens 25 Cent je Verpackung (§ 31 VerpackG). Auch Direktvermarkter sind verpflichtet, für diese Verpackungen ein Pfand zu erheben, sie zurückzunehmen und sich an einem Pfandsystem zu beteiligen.
Nicht der Pfandpflicht unterliegen bestimmte Verpackungsarten, insbesondere:
Getränkekartons, und zwar bei sogenannten Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen,
Einwegglasflaschen für alkoholsteuerpflichtige Getränke,
Flaschen für diätetische Säuglings- und Kleinkindnahrung,
Einwegglasflaschen für Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent.
Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen nun auch Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen der Pfandpflicht. Damit endete die bisherige Übergangsregelung für diese Produktgruppe.
Wenn pfandfreie Einwegverpackungen dennoch beim privaten Endverbraucher anfallen, muss sich der Vertreiber auch für diese Verpackungen einem System zur Rücknahme anschließen.
4. Ab 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung
Die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR, VO (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel der Verordnung ist die Verringerung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Mehrwegverpackungen sowie eine einheitliche und recyclingfreundliche Gestaltung von Verpackungen.
Für Direktvermarkter ergeben sich daraus unter anderem folgende Änderungen:
Ab Geltungsbeginn müssen Verpackungen einheitlich gekennzeichnet sein, zum Beispiel mit Angaben zur Materialart und zur richtigen Entsorgung. Zudem dürfen Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 Kilogramm grundsätzlich nicht mehr verwendet werden, es sei denn, es liegt z. B. ein Hygiene- oder Haltbarkeitsgrund vor.
Weitere Vorschriften der Verordnung betreffen unter anderem Vorgaben zur Verpackungsgröße, Mehrwegquoten und zur Rücknahme von Verpackungen.
Mehrwegverpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig im Sinne des Verpackungsgesetzes. Damit eine Verpackung als Mehrwegverpackung anerkannt wird, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
Die Verpackung ist von vornherein dazu bestimmt, mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden,
es besteht eine ausreichende Logistik zur Rückgabe und Wiederverwendung,
und die tatsächliche Rückgabe wird durch ein Pfand oder einen vergleichbaren Anreiz gefördert.
Hinweis:
Obwohl es keine gesetzliche Pflicht zur Pfanderhebung gibt, ist ein Pfand oder ein gleichwertiger Rückgabeanreiz erforderlich, um von der Systembeteiligungspflicht befreit zu werden.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt zudem: Alle Erstinverkehrbringer von mit Waren befüllten Verpackungen – auch von nicht systembeteiligungspflichtigen wie Mehrwegverpackungen – müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren (erweiterte Herstellerregistrierung).
Weitere Anforderungen an Mehrwegverpackungen:
Material: Es muss ein stabiles, langlebiges, lebensmittelechtes und gut zu reinigendes Material verwendet werden, beispielsweise Glas.
Kennzeichnung: Die Verpackungen müssen für Verbraucher deutlich als Mehrwegverpackungen erkennbar sein.
Hygiene: Eine hygienisch einwandfreie Reinigung der zurückgegebenen Verpackungen muss gewährleistet sein.
Weiterführende Informationen zur
Registrierung und Systembeteiligung: Zentrale Stelle Verpackungsregister – www.verpackungsregister.org
Was gilt für meine Verpackung: Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Mehrwegangebotspflicht: LAGA-Leitfaden Mehrwegpflicht
Die bereitgestellten Informationen dienen der Orientierung, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.

