Vermarktungsprodukt Getreide und Getreideerzeugnisse
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
1. Lebensmittelhygiene
Wer Getreide und Getreideerzeugnisse vermarktet, muss als Lebensmittelunternehmer die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene beachten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Lebensmitteln gemäß den Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, insb. zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung (§ 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)).
Das Merkblatt Lebensmittelhygiene enthält die wesentlichen Informationen dazu.
Für den Verkauf von Getreide an Verbraucher, sei es ab Hof oder auf dem Markt, bestehen keine gesetzlichen Regelungen über Standards oder Handelsklassen. Gut eingeführt sind die Typen-Bezeichnungen bei Mehlen und Schroten in Anlehnung an die DIN-Norm 10355.
2. Kennzeichnung von Backwaren, Mehlen und Schroten
Bei Brot und Backwaren kommt es nicht nur auf den guten Geschmack an, für vorverpacktes Getreide, Mehl und Backwaren sind die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO), zu beachten.
Mehr Informationen zu diesen Anforderungen sind im Merkblatt Lebensmittelkennzeichnung zu finden.
Die verkehrsüblichen Bezeichnungen für Mehl und Schrot aus Weizen, Dinkel und Roggen ergeben sich aus der DIN-Norm 10355; neben der Bezeichnung ist auch die Angabe der in der DIN 10355 genannten Type üblich, zum Beispiel „Weizenmehl Type 405″, „Roggenmehl Type 997“, „Dinkelmehl Type 630“, „Weizenbackschrot Type 1700“ oder beispielsweise eine Beschreibung des Verwendungszwecks (zum Beispiel „Spätzlemehl“). Vollkornmehle und -schrote enthalten sämtliche Bestandteile des vollen Korns, einschließlich Keimling, deshalb erfolgt hier keine Typenangabe.
Nicht vorverpacktes Brot wird nach Gewicht verkauft. Es darf nach der Fertigpackungsverordnung nur angeboten werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Für nicht vorverpackte Lebensmittel bestehen gewisse Kennzeichnungserleichterungen. Eine Allergenkennzeichnung ist jedoch grundsätzlich vorgeschrieben.
In rohen Getreidemehlen, Backmischungen und Teigen können krankheitserregende Keime wie STEC (Shigatoxin-bildende E. coli) vorkommen, die zu schweren Darmerkrankungen führen können, wenn diese Lebensmittel nicht richtig erhitzt werden. Diese Bakterien können beispielsweise durch Kontakt mit kontaminiertem Wasser oder Erde auf Lebensmittel gelangen.
Deshalb sollte ein Sicherheitshinweis im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 (Basis-Verordnung) angebracht werden. Ein Sicherheitshinweis auf Mehlen, Schroten, rohen Teigmischungen könnte lauten: „Getreidemehle, Backmischungen und Teige sind nicht zum Rohverzehr bestimmt und müssen stets gut durcherhitzt werden“.
Der Endverbraucher erwartet Getreide, das komplett gereinigt ist und höchstens in seltenen Fällen Verunreinigungen, beispielsweise durch Fremdsamen, enthält. Auch sind die Höchstgehalte für Mykotoxine und Metalle zu beachten.
Ggf. ist eine Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes oder der kreisfreien Städten notwendig. Die Registrierung kann über ein Online-Verfahren erfolgen.
3. Leitsätze für Brot und Backwaren
Die verkehrsüblichen Bezeichnungen für Brote und andere Backwaren ergeben sich aus den „Leitsätzen für Brot und Kleingebäck“ und den „Leitsätzen für Feine Backwaren“.
Die Leitsätze bieten wichtige Orientierung bei der Herstellung, Definition und Vermarktung von Backwaren. Verkehrsbezeichnungen für Brote sind dementsprechend zum Beispiel „Weizenmischbrot“, „Weißbrot“, „Roggenbrot“ oder „Roggenmischbrot“.
Holzofenbrot, Bauernbrot, Landbrot und Steinofenbrot sind keine ausreichenden Bezeichnungen, sondern weitere Bezeichnungen, die bei vorverpackten Broten durch eine Bezeichnung im Sinne der Leitsätze ergänzt werden müssen (zum Beispiel Weizenmischbrot). Herstellungsanforderungen für derartige Brote sind ebenfalls in den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck genannt.
4. Verkauf von Brot und Backwaren anzeigen
Die Herstellung und der Verkauf von Brot und Backwaren kann gewerberechtlich prinzipiell noch der Urproduktion zugerechnet werden, wenn die über den Eigenverbrauch hinausgehende Mehrproduktion gering ist und lediglich einer besseren Ausnutzung der Arbeitskraft und der Produktionsstätte dient.
Eine Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung besteht aber dann, wenn Brot und Backwaren in nicht unerheblichem Umfang an Endverbraucher verkauft werden oder wenn sie über ein offenes Ladengeschäft abgesetzt werden.
VO (EG) 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV)
VO(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
VO (EU) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
DIN 10355: 2017-11 „Mahlerzeugnisse aus Getreide – Anforderungen, Typen und Prüfung
VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.

