Vermarktungsweg Warenautomat
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
1. Öffnungszeiten
Grundsätzlich gelten für das Anbieten und Verkaufen von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art) nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz die allgemeinen Ladenschlusszeiten. Verkaufsstellen müssen demnach an Werktagen ab 20 Uhr bis 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.
Für einzelne Warenautomaten, die außerhalb einer Verkaufsstelle betrieben werden und nur ein beschränktes Warensortiment umfassen, gelten die allgemeinen Ladenschlusszeiten generell nicht. Allerdings dürfen Arbeitnehmer in den allgemeinen Ladenschlusszeiten an Werktagen ab 20 Uhr bis 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen Warenautomaten, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsstelle stehen, nicht befüllen oder warten. Im Übrigen dürfen Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen auch nicht zum Befüllen oder Warten freistehender Warenautomaten beschäftigt werden.
Werden einzelne oder mehrere Warenautomaten innerhalb einer Verkaufsstelle oder in Form eines personallos betriebenen Kleinstsupermarktes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes zum Verkauf von Waren betrieben, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Merkblatt Vermarktungsweg Hofladen verwiesen.
2. Nährwertkennzeichnung
Grundsätzlich sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, die von der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschriebenen Informationen beizufügen.
Für in Warenautomaten angebotene Waren gelten darüber hinaus keine besonderen Kennzeichnungs- oder Hinweispflichten. Hinsichtlich der verpflichtenden Informationen ist es ausreichend, wenn diese bei der Lieferung der Ware, also mit der Warenausgabe vorliegen.
Weiterführende Informationen: Merkblatt Lebensmittelkennzeichnung
3. Baurecht
Warenautomaten können verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung errichtet werden. Eine Umhausung des Warenautomaten ist ggf. nicht genehmigungsfrei, insbesondere im Außenbereich. Lediglich im Innenbereich ist ein Automatengebäude mit bis zu 75 m³ Raumvolumen genehmigungsfrei. Für Rückfragen (etwa die Beachtung von Baugrenzen, Abstandsflächen u.Ä.) ist die untere Bauaufsichtsbehörde erster Ansprechpartner.
Sofern ein Warenautomat in der Nähe einer Straße aufgestellt werden soll, ist das Straßenverkehrsrecht zu beachten. Weder durch den Warenautomaten selbst noch durch Werbung oder Hinweisschilder darf der Verkehr beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sollte frühzeitig Kontakt aufgenommen werden: Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung – BayernPortal
Im Übrigen wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bauen im Außenbereich vom 7. Juli 2021 hingewiesen.
4. Lebensmittelsicherheit
Bei der Abgabe aus dem Automaten muss ebenso wie beim Ladenverkauf sichergestellt sein, dass die angebotenen Lebensmittel sicher und zum Verzehr geeignet sind. Insbesondere müssen die angebotenen Lebensmittel den Anforderungen der Basisverordnung und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) genügen.
Auch durch den Automaten selbst dürfen keine Gefahren entstehen, z. B. durch verunreinigte Ausgabewege. Die angebotenen Waren sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls aus dem Automaten zu entfernen, falls die Sicherheit des Lebensmittels nicht mehr garantiert ist.
Weiterführende Informationen: Merkblatt Allgemeine Bestimmungen
5. Preisangabenverordnung
Preise sind als Gesamtpreise (einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben. Die Angabe eines Grundpreises ist bei der Vermarktung von Waren über Automaten nicht vorgeschrieben.
In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke in Automaten nicht angeboten werden.
Ausnahmen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten für die folgenden Fälle:
Der Verkauf erfolgt an Orten, die für Kinder und Jugendliche unzugänglich sind.
Der Automat ist in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und es ist durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Nach dem Gaststättengesetz (GastG) ist es verboten, Alkohol im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel über Automaten zu verkaufen.
Die Abgabe von Rohmilch gemäß § 17 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) ist der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzuzeigen und alle darin genannten Anforderungen sind einzuhalten.
Der Rohmilchautomat darf nur auf dem Betriebsgelände aufgestellt werden, geschützt vor schädlichen Umwelteinflüssen (Sonneneinstrahlung, Staubeintrag, Verschmutzung durch Tiere und Ungeziefer). Es wird empfohlen, vor der Aufstellung eines Automaten mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, um Aufstellort, Betrieb etc. zu klären.
Es darf nur Rohmilch abgegeben werden, die am selben Tag oder einen Tag zuvor gewonnen wurde.
An der Abgabestelle muss der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ (zwingende Formulierung) angebracht sein. Der Hinweis muss so angebracht und gestaltet sein, dass ein interessierter Verkäufer den Hinweis vor dem Erwerb ohne Hilfsmittel und ohne Suchen zur Kenntnis nehmen kann. Vermeiden Sie alles, was den Verbraucher dazu verleiten könnte, die Rohmilch unerhitzt zu trinken (z. B. Bereitstellen von Trinkbechern oder Trinkhalmen, Bereitstellen von Flaschen mit voreingefülltem Kakaopulver).
Personen, die in die Rohmilchvermarktung einsteigen, benötigen nach Infektionsschutzgesetz vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit eine infektionshygienische Belehrung (einschließlich Bescheinigung hierüber, die nicht älter als drei Monate sein darf) durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Milchabgabeautomaten, die bei der Ausgabe der Milch das Milchvolumen abmessen, unterliegen seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Das heißt insbesondere: Milchautomaten müssen geeicht sein und dem Kunden einen Beleg zur Verfügung stellen. Es gibt aber bis auf Weiteres eine Übergangsregelung für bereits bestehende Milchautomaten ohne Belegdrucker, um diese Geräte in einen rechtskonformen Zustand zu bringen.
Ausgenommen von den Regelungen des Mess- und Eichrechts sind Milchabgabeautomaten, bei denen der Jahresumsatz eines Direktvermarkters von derzeit 2.485,16 Euro und ein Betrag von derzeit 6,21 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschritten wird.
Weiterführende Informationen: Direktvermarktung von Rohmilch über Milchautomaten, KTBL
Damit eine Videoüberwachung in der Nähe des Automaten erlaubt ist, muss sie grundsätzlich gemäß Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig und erforderlich sein. Eine Videoüberwachung ist zwar grundsätzlich zur Abschreckung und Prävention von Straftaten und zur Unterbindung von Fehlverhalten in Geschäftsräumen zulässig, jedoch ist eine über die Grenzen der eigenen Vermarktung hinausgehende Überwachung des um das Geschäft befindlichen öffentlichen Raums nicht erlaubt. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung darüber hinaus nur ohne Tonaufnahmen zulässig.
Der Kunde muss deutlich und frühzeitig auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Auf dem Hinweisschild müssen folgende Angaben gemacht werden: An erster Stelle steht der Hinweis, dass eine Videoüberwachung erfolgt. Ferner muss der Verantwortliche mit Namen und der Kontaktdaten genannt werden. Außerdem sind die Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlage, das berechtigte Interesse, die Speicherdauer der Videodaten oder die Kriterien für deren Berechnung und die verschiedenen Betroffenenrechte anzugeben. Frühzeitige Kenntlichmachung bedeutet, dass der Kunde das Hinweisschild sehen können muss, bevor er den videoüberwachten Bereich betritt.
Die Speicherdauer der Aufzeichnungen ist auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt. Dabei wird eine Speicherdauer von 48 Stunden für zulässig, aber auch ausreichend erachtet, um eine unter Umständen erforderliche Beweissicherung durchzuführen.
Weiterführende Information: Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung bei Videoüberwachung
Jeder einzelne Automat zählt als eine eigene Kasse und erfordert separate Aufzeichnungen. Das Bargeld muss immer dann gezählt und die Summe der Einnahmen im Kassenbuch als Bareinnahme erfasst werden, wenn der Automat geöffnet wird (Bundesfinanzhof, Az. X R 11/16). Dies muss nicht zwingend täglich sein.
Weiterführende Informationen: Merkblatt Steuerrecht und Kassenführung
Beim Verkauf von pfandpflichtigen Einwegverpackungen aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten.
Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Basisverordnung
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Gaststättengesetz (GastG)
Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG)
Zur Ökonomik u.a. des Milchverkaufs mit Automaten: Milch-Direktvermarktung mit Automaten, LfL-Information
Zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Direktvermarktung mit Automaten: Direktvermarktung Automaten und Vertrauenskassen, LfL-Information
Zur Marktordnung von Eiern und Geflügelfleisch: LfL-Information
Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.

