Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.
Auch alte Führerscheine der Klasse 3 sind umzutauschen. Dabei kann für Land- und Forstwirtschaft ein neuer Traktorführerschein der Klasse T beantragt werden. Im Vergleich zur alten Klasse 3 und der Klasse L dürfen mit dem Traktorführerschein der Klasse T Anhänger 40, 50 oder sogar bis zu 60 km/h schnell gefahren werden, wenn diese dafür zugelassen sind.
Beim Pflichtumtausch eines alten Führerscheins der Klasse 3 wird grundsätzlich die Klasse L zugeteilt und im Führerschein bestätigt. Die Klasse T wird nur auf Antrag erteilt, da die Berechtigungen dieser Klasse über die Berechtigungen der alten Klasse 3 hinausgehen.
Wurde die Beantragung der Klasse T bei der Umstellung versäumt, kann diese auch nachträglich noch erfolgen. Grundsätzlich wäre hierfür der Nachweis einer theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich, da es sich um einen Antrag auf Neuerteilung handelt.
Der Beauftragte für Bürokratieabbau MdL Walter Nussel hat sich beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration erfolgreich dafür eingesetzt, dass für Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, auch bei nachträglicher Beantragung eine prüfungsfreie Zuteilung der Klasse T geprüft werden kann. Erforderlich ist ein Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 74 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). Diese kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Der Antragsteller muss darlegen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Umschreibung des alten Führerschreins in die Klasse L und dem nachträglichen Antrag auf Erteilung der Klasse T tatsächlich ein unmittelbarer und andauernder Bezug zur Land- und Forstwirtschaft mit entsprechender Fahrerfahrung mit der Klasse L bestanden hat. Die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann anhand des konkreten Einzelfalls entscheiden, ob eine Ausnahme erteilt wird. Ein Anspruch auf eine solche nachträgliche Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.