Vermarktungsprodukt Milch
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
1. Lebensmittelrecht
Für Milch und Milcherzeugnisse gelten zum Schutz der Verbraucher strenge hygienische Anforderungen. Nach § 17 Abs. 4 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) darf Rohmilch vom Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Abgabe von Rohmilch muss der zuständigen Behörde (i. d. R. Landratsamt) angezeigt werden,
die Abgabe muss im Milcherzeugungsbetrieb erfolgen,
die Anforderungen der Anlage 2 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV) werden eingehalten,
die Abgabe erfolgt am Tag der Gewinnung oder einen Tag danach,
an der Abgabestelle muss gut sicht- und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht werden.
Alles, was den Verbraucher dazu verleiten könnte, die Rohmilch unerhitzt zu verzehren, wie z. B. Bereitstellen von Trinkbechern, Trinkhalmen, entsprechende Werbeaussagen, Bereitstellen von Flaschen mit voreingefülltem Kakaopulver, muss unbedingt vermieden werden.
Die Abgabe von Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ darf nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde (Landratsamt) erfolgen.
Wird neben der direkten Abgabe von Rohmilch an Verbraucher zusätzlich an eine Molkerei oder eine Sammelstelle geliefert, so sind die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX der Verordnung (EU) Nr. 853/2004 einzuhalten. Hier finden sich u. a. Anforderungen an den Gesundheitszustand der Tiere und an die hygienische Beschaffenheit von Melkgeschirr und Räumen. Weiter sind dort die hygienischen Anforderungen an das Melken und das Personal zu finden.
2. Milcherzeugnisse
Werden Milcherzeugnisse im Betrieb hergestellt und direkt vermarktet, ist eine Registrierung als Einzelhandelsbetrieb bei der zuständigen Behörde (i. d. R. das Landratsamt) zu beantragen.
Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel V und VI Tier-LMHV sind einzuhalten. Ferner sind die Untersuchungen über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel durchzuführen.
Soll mehr als ein Drittel der erzeugten Menge an andere Lebensmittelunternehmer abgegeben oder die Erzeugnisse in mehr als 100 km entfernte Betriebe verbracht werden, muss der Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen sein. Bitte nehmen Sie hierfür Kontakt mit Ihrem Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen, auf.
3. Infektionsschutz
Personen, die über den privaten hauswirtschaftlichen Bereich hinaus gewerbsmäßig mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Produkte gemäß § 42 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (u.a. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis sowie Speiseeis) beschäftigt sind und mit diesen Produkten in Berührung kommen, benötigen vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit eine infektionshygienische Belehrung (einschließlich Bescheinigung hierüber, die nicht älter als drei Monate sein darf) durch das zuständige Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.
Die Belehrung kann auch online durchgeführt werden. Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre muss durch den Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden, was zu dokumentieren ist. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.
4. Milchabgabeautomat
Bei der Abgabe von Rohmilch ist zu beachten, dass diese nur am Ort der Milchgewinnung erfolgen darf. Ein Warenautomat mit Rohmilch, der nicht am Ort der Milchgewinnung steht, ist nicht zulässig. Bei Rohmilch ist zudem am Abgabeort, also beim Automaten der Hinweis „Vor dem Verzehr abkochen“ (zwingende Formulierung) anzubringen. Der Hinweis muss so angebracht und gestaltet sein, dass ein interessierter Verkäufer den Hinweis vor dem Erwerb ohne Hilfsmittel und ohne Suchen zur Kenntnis nehmen kann.
Beleg- und Eichpflicht für Milchabgabeautomaten seit 1. Januar 2023
Alle Milchautomaten, die bei der Ausgabe der Milch das Milchvolumen abmessen, unterfallen ab dem 1. Januar 2023 dem Mess- und Eichrecht. Das heißt insbesondere: Milchautomaten müssen geeicht sein und dem Kunden einen Beleg zur Verfügung stellen. Bislang wurde hierzu eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2023 gewährt, um die Geräte in einen rechtskonformen Zustand zu bringen. Die bisher geltende Übergangsregelung wird für Bestandsautomaten ohne Belegdrucker bis auf Weiteres, also auch über den 31.12.2023, verlängert.
Es ist daher bei dem zuständigen Eichamt ein Antrag auf Eichung zu stellen.
Ausgenommen von der Eichpflicht sind alle Milchabgabeautomaten, bei denen der Jahresumsatz eines Direktvermarkters von derzeit 2.129,16 Euro und ein Betrag von derzeit 5,32 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschritten wird.
Weitere Informationen zu bundesrechtlichen Regelungen: Milch und Eier direktvermarkten: Praxis-Agrar
Merkblatt zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln: Leitfaden sicherer Umgang mit Lebensmitteln | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Weitere Informationen zur Zulassung von Betrieben: Handbuch Zulassung
Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.