Vermarktungsweg Warenautomat
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
1. Öffnungszeiten
Das Anbieten und Verkaufen von Waren in einem Warenautomaten unterliegen nicht dem Ladenschlussgesetz. Allerdings dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, Warenautomaten nicht befüllen.
Digitale Kleinstsupermärkte (Vollsortiment-Supermärkte ohne Verkaufspersonaleinsatz) dürfen an sechs Tagen in der Woche rund um die Uhr geöffnet sein. Nur an den Sonn- und Feiertagen ist ihr Betrieb aufgrund der Einschränkungen durch das Feiertagsgesetz verboten.
2. Nährwertkennzeichnung
Für in Warenautomaten angebotene Waren gelten grundsätzlich keine besonderen Kennzeichnungs- oder Hinweispflichten. Hinsichtlich der verpflichtenden Informationen ist es ausreichend, wenn diese bei der Lieferung der Ware, also mit der Warenausgabe vorliegen.
Weitere Informationen: siehe das Merkblatt zu Lebensmittelkennzeichnung.
3. Baurecht
Warenautomaten können verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung errichtet werden. Eine Umhausung des Warenautomaten ist ggf. nicht genehmigungsfrei.
Sofern ein Warenautomat in der Nähe einer Straße aufgestellt werden soll, ist das Straßenverkehrsrecht zu beachten. Weder durch den Warenautomaten selbst noch durch Werbung oder Hinweisschilder darf der Verkehr beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sollte frühzeitig Kontakt aufgenommen werden: Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung – BayernPortal
Im Übrigen wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bauen im Außenbereich vom 7. Juli 2021 hingewiesen.
In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke in Automaten nicht angeboten werden. Ausnahmen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten für die folgenden Fälle:
Der Verkauf erfolgt an Orten, die für Kinder und Jugendliche unzugänglich sind.
Der Automat ist in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und es ist durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Zur Ökonomik u.a. des Milchverkaufs mit Automaten: diversifizierung_direktvermarktung-milchautomaten_lfl-information.pdf (bayern.de)
Zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Direktvermarktung mit Automaten: direktvermarktung-automaten-vertrauenskassen-forum-diversifizierung_lfl-information.pdf (bayern.de)
Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.