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Steuerrecht und kassenfuhrung

Steuerrecht und Kassenführung

Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern

Stand: 13.03.2025
Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt wird auch die ordnungsgemäße Kassenführung kontrolliert.
Einleitung
Ein Betrieb, der nach dem Gewerberecht als Gewerbe einzustufen ist, muss nicht gleichzeitig auch im Steuerrecht einen Gewerbebetrieb darstellen. Weitere Informationen zur Einordnung sowie zur Kassenführung sind nachfolgend aufgeführt.
Zu beachtende Rechtsvorschriften

1. Steuerrecht

Nach den Steuergesetzen fällt unter den Begriff „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ nicht nur die Erzeugung, sondern grundsätzlich auch die Vermarktung und Veräußerung der im Betrieb selbst erzeugten Produkte (Urprodukte).

 

Ein Betrieb, der nach dem Gewerberecht als Gewerbe einzustufen ist, muss nicht gleichzeitig auch im Steuerrecht einen Gewerbebetrieb darstellen. Die Direktvermarktung kann allerdings im steuerrechtlichen Sinn auch eine gewerbliche Tätigkeit sein, wenn Produkte der sog. zweiten Verarbeitungsstufe oder zugekaufte Erzeugnisse über einen bestimmten Umfang hinaus vermarktet werden.

 

Hinsichtlich der Abgrenzungsregelungen muss zwischen der Umsatzsteuer und der Einkommen- und Gewerbesteuer unterschieden werden.

Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugte Produkte verkauft werden. Nur für diese gilt die pauschale Besteuerung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, soweit unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens Pflanzen und Tiere erzeugt sowie die dadurch gewonnenen Erzeugnisse verwertet werden. Als eigene Erzeugnisse gelten:

  • Erzeugnisse der ersten Be- oder Verarbeitungsstufe , wenn die Be- und Verarbeitungstätigkeit mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, z.B. einfach verarbeitete Milchprodukte wie Butter oder Käse.

  • Nicht selbsterzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet werden.

Zugekaufte Waren, unerheblich ob landwirtschaftliche oder sonstige Produkte, unterliegen immer der Regelbesteuerung (Umsatzsteuersatz 7 % oder 19 %). Bei Waren, die zwar im Wesentlichen aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellt werden, aber nicht mit normalerweise in land-, forst-, oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln, ist ebenfalls die Regelbesteuerung anzuwenden. Produkte, die in einem Betrieb gewerblich verarbeitet werden, wie z. B. Wurstwaren oder Backwaren, gelten daher regelmäßig nicht mehr als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Umsatzsteuerrechts und unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen.

 

Einkommen- und Gewerbesteuer

Für die Einkommen- und Gewerbesteuer gelten seit dem 01.01.2012 folgende Abgrenzungsregelungen, unabhängig von der Art der zugekauften Produkte.

 

Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse verkauft, stellt dies eine Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte (im Rahmen der Landwirtschaft) dar.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse:

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Eigene Erzeugnisse der ersten Be- oder Verarbeitungsstufe sind noch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.

Auch der Verkauf von selbst gewonnenen Urprodukten, die auf einer ersten Verarbeitungsstufe haltbar oder verkaufsfertig gemacht wurden (z. B. Trocknen, Waschen, Zerteilen, Verpacken), fällt hierunter. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermarktung über eine eigens dafür eingerichtete Verkaufsstelle auf dem Hof (Hofladen) oder über ein davon räumlich getrenntes Handelsgeschäft (dazu gehört der Marktstand ebenso wie ein Einzel- oder Großhandelsgeschäft) erfolgt. Unerheblich ist die Anzahl der Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

 

Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist die Veräußerung der Zukaufsware – unabhängig von der Art und dem Umfang der Veräußerung – von Anfang an eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts.

 

Werden neben den eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren, be- oder verarbeitete fremde Produkte bzw. aus selbst gewonnenen Urprodukten hergestellte Produkte auf der zweiten Verarbeitungsstufe abgesetzt, kann mit dem Handelsgeschäft neben dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen.

 

Sofern die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus dem Verkauf der fremden oder gewerblichen Erzeugnisse ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (ohne Umsatzsteuer) oder die absolute Grenze von 51.500 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig nicht übersteigen, kann die an sich gewerbliche Tätigkeit regelmäßig noch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gerechnet werden.

 

Die Art der zugekauften Waren spielt dabei für die steuerrechtliche Zuordnung keine Rolle. Es ist unerheblich, ob betriebstypische oder untypische Waren zugekauft werden. Werden selbsterzeugte Getränke ausgeschenkt, kann dies steuerrechtlich noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Werden hingegen auch zugekaufte Getränke und Speisen (z. B. in sogenannten Besen- oder Straußwirtschaften) verabreicht, liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, es sei denn, die Umsätze aus diesen Tätigkeiten betragen dauerhaft nicht mehr als 51.500 Euro und nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes im Wirtschaftsjahr.

 

Die unterschiedliche Qualifizierung der Einkünfte ist vor allem im Hinblick auf evtl. anfallende Gewerbe- und Umsatzsteuer aber auch in Bezug auf die Lohnsteuer bei Aushilfskräften und hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Bedeutung.

 

Fragen im Zusammenhang mit dem Steuerrecht sollten rechtzeitig mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden: Gewerbesteuer; Abgabe der Erklärung – BayernPortal

2. Kassenführung, Registrierkassen

Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können sich sowohl aus steuerlichen als auch aus außersteuerlichen Vorschriften ergeben. Nach § 141 Abgabenordnung (AO) sind Landwirte und Direktvermarkter steuerlich buchführungspflichtig, wenn sie bezüglich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft jährlich Umsätze über 800.000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro haben.

 

Sofern steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, müssen die vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ eingehalten werden.

 

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Es besteht keine Pflicht eine elektronisches Kassensystem zu verwenden, unabdingbar für die Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen zu Bargeschäften ist jedoch die Führung eines Kassenbuches und täglicher Kassenberichte. Dabei kann bei der Führung einer offenen Ladenkasse auf die Aufzeichnung der Einzelumsätze verzichtet werden, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung veräußert werden.

 

Im Kassenbericht sind die Tageseinnahmen und –ausgaben täglich dokumentationssicher zu verzeichnen. Eine Aufzeichnung mittels Bleistift oder über normale Tabellen oder Textverarbeitungsprogramme auf dem Computer sind wegen nachträglicher Abänderbarkeit nicht ausreichend.

 

Kommt ein elektronisches Kassensystem zum Einsatz, müssen nach § 146a Abgabenordnung (AO)

  • die Geschäftsvorfälle einzeln aufgezeichnet und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist einzeln gespeichert werden

  • die vorhandenen elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden

  • Belege über jeden Geschäftsvorfall an den Beteiligten ausgestellt werden (§ 6 Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) und

  • die verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt gemeldet werden.

 

Die Vorgaben zur TSE sind technologieoffen gehalten. Es sind sowohl Hardwarelösungen („Token-TSE“) als auch Softwarelösungen („Cloud-TSE“) möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Kassenhersteller über die für Sie passende Lösung beraten.

 

Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Zur Erfüllung der Belegausgabepflicht ist es beispielsweise ausreichend, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Abruf bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink, z. B. als QR-Code-Anzeige auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen. Der Beleg muss aber in jedem Fall erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, ein Belegausdruck lediglich auf Verlangen des Kunden ist nicht ausreichend. Eine Verpflichtung zur Belegmitnahme besteht nicht.

 

Die Kassenmeldung nach § 146a Abgabenordnung (AO) ist ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit steht seit dem 1. Januar

2025 unter www.elster.de zur Verfügung. Für die erstmalige Anmeldung bereits vorhandener elektronischer Kassensysteme wurde eine Meldefrist bis zum 31. Juli 2025 eingeräumt (BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024, BStBl I, S.1063).

Sonstiges
Hinweise

Weitere Informationen zu bundesrechtlichen Regelungen: Steuer-Regeln für Direktvermarkter: Praxis-Agrar

Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.