Die Wirtschafts-Identifikationsnummer
FAQs zur Einführung
12.11.2024
Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen zur eindeutigen Identifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt.
Die Einführung der W-IdNr. ist zwar eine zusätzliche Nummer, sie soll jedoch langfristig die Verwaltung vereinfachen. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und soll bestehende Identifikationsnummern schrittweise ersetzen, wodurch Doppelungen vermieden und Prozesse effizienter gestaltet werden können.
Seitens des Beauftragten für Bürokratieabbau ist mit der Einführung der W-IdNr. und dem Ausbau des Unternehmensbasisdatenregisters die langfristige Hoffnung verbunden, dass viele Daten, die seitens der Behörden benötigt werden, z. B. für Statistiken, ohne Aufwand für die Betriebe eigenständig eingeholt werden können. Wichtig ist ein umfassendes und für alle Behörden bedarfsorientiert nutzbares Register.
Zur Einführung der W-IdNr möchten wir Ihnen folgende Informationen bereitstellen:
Was ist die W-IdNr.?
Die W-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung Ihres Unternehmens bei Finanzbehörden und anderen staatlichen Stellen (§§ 139a, 139 c Abgabenordnung). Sie soll die Kommunikation mit Behörden erleichtern und in Zukunft dazu beitragen, steuerliche Prozesse zu vereinfachen und zu automatisieren.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und insgesamt elf Zeichen. Sie ist optisch identisch zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und wird für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie für jede Betriebsstätte um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal (U-Merkmal) ergänzt.
Beispiel:
USt-IdNr. DE123456789
W-IdNr. DE123456789-00001
Liegen mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten vor, ordnet das BZSt der W-IdNr. für diese fortlaufend weitere U-Merkmale numerisch aufsteigend zu. Eine Abbildung von Wichtigkeit oder Priorität einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt nicht.
Die W-IdNr. ist ein einheitliches und dauerhaftes Identifikationsmerkmal und gilt gleichzeitig als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Mit dem Unternehmensbasisdatenregister sollen Stammdaten aller Unternehmen in einem zentralen Register gespeichert werden, um Mehrfachmeldungen zu verhindern, Dateninkonsistenzen abzuschaffen und insgesamt der Zeit- und Arbeitsaufwand für Unternehmen und Verwaltung deutlich reduziert werden. Hierzu liefert die W-IdNr. einen wichtigen Beitrag.
Wie erhalten Sie die W-IdNr.?
Wirtschaftlich Tätige erhalten stufenweise ab November 2024 zur eindeutigen Identifizierung vom BZSt die W-IdNr. Die steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleiben neben der W-IdNr. bestehen.
Wirtschaftlich Tätige sind:
– wirtschaftlich tätige natürliche Personen,
– juristische Personen und
– Personenvereinigungen.
Bei Neugründungen erhalten Sie die Nummer im Rahmen des steuerlichen Erfassungsverfahrens. Bestehenden Unternehmen wird die Nummer stufenweise bis voraussichtlich 2026 zugeteilt. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich!
Bei wirtschaftlich Tätigen, für die bereits vor der Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. vergeben wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr. Es wird lediglich durch eine öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt, dass die USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist.
Für die übrigen wirtschaftlich Tätigen erfolgt die Mitteilung der W-IdNr. in elektronischer Form über ELSTER. Wenn Sie bis Ende November 2024 über ELSTER noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Wie funktioniert die Bekanntgabe über ELSTER?
1. Sie haben schon eine USt-IdNr.?
Dann verwenden Sie für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit die W-IdNr. mit den Betriebsnummern. Eine gesonderte Mitteilung ergeht nicht an Sie.
2. Sie haben bisher keine USt-IdNr.?
Zwingende Voraussetzung ist, dass Sie sich ein ELSTER-Benutzerkonto oder eine kompatible Steuersoftware zulegen, damit Sie elektronisch mit den Finanzbehörden (Finanzämtern) kommunizieren können.
2.1 Sie haben einen (Steuer-)Berater?
Steuerberater bzw. Rechtsanwälte müssen zunächst die Vollmacht über die Datenbank einspielen. Nach erfolgreicher Registrierung als Bevollmächtigter können Sie unter Formulare und Leistungen > Vollmachten verwalten > Vollmachtnehmersicht entsprechend der elektronischen Bekanntgabe zustimmen. Hier können Sie selbst einstellen, welche Vollmachten dafür genutzt werden sollen. Diese Vollmachten sind entsprechend zum elektronischen Empfang der W-IdNr. berechtigt. Die W-IdNr. wird Ihnen dann über Elster oder die von Ihnen genutzte Software zur Verfügung gestellt.
2.2 Sie haben keinen Steuerberater?
Wählen Sie in Ihrem ELSTER-Konto unter „Formulare und Leistungen“ den Menüpunkt „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ und erklären hier Ihre Einwilligung für die elektronische Bereitstellung. Diese Einwilligung ist für jede Ihrer Steuernummern gesondert zu erteilen. Sollten Sie diese Einwilligung nicht durchführen, kann die Mitteilung Ihrer W-IdNr. mehrere Monate dauern.
Bei der Bekanntgabe über ELSTER erhalten Sie das Dokument mit Ihrer W-IdNr. ausschließlich elektronisch. Per E-Mail werden Sie über die Bereitstellung des Dokumentes mit Ihrer W-IdNr. benachrichtigt. Die W-IdNr. kann entweder unter „Mein ELSTER“ oder gegebenenfalls mit der von Ihnen genutzten Steuersoftware abgerufen werden.
Eine Anleitung per Video finden Sie unter folgendem Link: Registrierung_bei_Mein_ELSTER
Sie haben Fragen zur W-IdNr.?
Bei Fragen rund um die W-IdNr. steht Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern, das Bayerische Landesamt für Steuern oder Ihr jeweiliges Finanzamt zur Verfügung.