logo
Home
-
Service-Rechtsportal direktvermarktung-

Vermarktungsprodukte obst gemuse und kartoffeln

Vermarktungsprodukte Obst, Gemüse und Kartoffeln

Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern

Stand: 18.02.2025
Obst, Gemüse und Kartoffeln vom Bauernhof – mehr Regionalität, Saisonalität und Frische geht nicht.
Einleitung
Die Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln ist ein wichtiger Bestandteil in zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben. Dabei sind bei diesen frischen Produkten einige Anforderungen zu beachten, um die Sicherheit und Qualität zu gewährleisten.
Zu beachtende Rechtsvorschriften

1. Obst und Gemüse

Wer Obst- und Gemüseerzeugnisse vermarktet, muss im Betrieb die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene beachten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit dem Lebensmittel und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung, § 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).

 

Alle Lebensmittel, auch Obst und Gemüse, die in Deutschland verkauft werden, müssen sicher sein. Für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete oder gesundheitsschädliche Lebensmittel gelten als nicht sicher und dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies betrifft vor allem verdorbenes Obst und Gemüse aufgrund von Schimmel oder Fäulnis.

 

Obligatorisch ist die Angabe des Ursprungslandes auf allen Stufen. Das Obst und Gemüse muss folgende Mindesteigenschaften aufweisen:

„ganz, gesund, sauber, praktisch frei von Schädlingen, praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und frei von Fremdgeruch / oder Fremdgeschmack“.

Gesetzliche Vermarktungsnormen

Für das meiste in der EU an den Endverbraucher abgegebene frische Obst und Gemüse gelten gesetzliche Vermarktungsnormen, die vor allem die Anforderung an die Qualität und Kennzeichnung definieren. Die Vermarktungsnormen gelten auf allen Stufen der Vermarktung.

 

Für 10 bestimmte Obst- und Gemüsearten sind spezielle Vermarktungsnormen einzuhalten, hier ist insbesondere die Vermarktung unter einer Güteklasse verpflichtend:

  • Äpfel

  • Birnen

  • Erdbeeren

  • Kiwis

  • Pfirsiche/Nektarinen

  • Tafeltrauben

  • Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinenarten)

  • Gemüsepaprika

  • Tomaten

  • Salate (Kopfsalat, Eissalat, Römischer Salat, diverse Blattsalatsorten, krause Endivie und Eskariol)

Ausnahmen:

Ausnahmen von der speziellen Vermarktungsnorm gelten in Deutschland z. B. für Äpfel und Birnen, die mit der Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ gekennzeichnet sind.

Frisches Obst und Gemüse, die der Erzeuger/Direktvermarkter für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt sind von den Vermarktungsnormen ausgenommen.

Verkauf außerhalb der Hofstelle

Soll allerdings frisches Obst und Gemüse an Wiederverkäufer, an die Gastronomie, an einer von der Hofstelle getrennten Verkaufsstelle oder auf einem örtlichen öffentlichen Markt abgegeben werden, so müssen die Produkte nach den vermarktungs- und handelsklassenrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet und ggfs. klassifiziert werden.

 

Auch die Kennzeichnungsvorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sind zu beachten, welche im Merkblatt Lebensmittelkennzeichnung aufgeführt sind.

 

Beachte:

Für Obst und Gemüse, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist, ist weder ein Zutatenverzeichnis noch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gefordert.

2. Kartoffeln

Für die Direktvermarktung nicht vorverpackter Speisekartoffeln ab Hof an den Endverbraucher gelten erleichterte kennzeichnungsrechtliche Vorschriften:

Beim Verkauf von loser Ware auf dem Erzeugerhof oder an Marktständen auf Wochenmärkten müssen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) die Verkehrsbezeichnung „Speisekartoffeln“ und der Kochtyp (festkochend bzw. vorwiegend festkochend bzw. mehligkochend) sowie der Grundpreis, z. B. auf einem Schild bei der Ware, angegeben werden. Die Nennung einer Qualitätsstufe ist möglich. Wird sie angegeben, ist die Qualität Bestandteil der Gütebezeichnung. Die Angabe der Sorte der Speisekartoffeln wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.

Obligatorisch ist bei loser Ware auch die Angabe über die Behandlung mit keimhemmenden Mitteln. Die Behandlung von Speisekartoffeln mit Chlorpropham, Imazalil und Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe „nach der Ernte behandelt“ gut sichtbar kenntlich gemacht werden, § 3 b Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV).

Für Speisekartoffeln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden und in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht in Selbstbedienung, abgegeben werden, hat die Kennzeichnung wie bei loser Ware zu erfolgen.

Wenn aber Speisekartoffeln auf dem Erzeugerhof oder Abpackbetrieb vorverpackt werden und an Verkaufshütten, Marktständen, an Gaststätten oder Groß- und Einzelhandel verkauft werden, ist eine vollständige Kennzeichnung entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Diese Fertigpackungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

·         Verkehrsbezeichnung und Kochtyp

·         Angabe des Herstellers (Inverkehrbringer)

·         Füllmenge in Gewichtseinheiten

·         Losnummer

·         Ggf. Behandlung mit keimhemmenden Mitteln

·         Registriernummer der Pflanzengesundheitskontrolle

Zuständig für die Vergabe und Überprüfung der Registriernummer der Pflanzengesundheitskontrolle ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL): Registrierung von Unternehmern (gemäß Art. 66 Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031) – LfL

Ergänzend können z.B. folgende Angaben gemacht werden: Sorte, Ursprungsland, ggf. die Bezeichnung „Drillinge“. Die Angabe einer Klasse ist seit dem 1. Juli 2011 generell nicht mehr möglich, da seitdem eine gesetzliche Handelsklasse für Speisekartoffeln nicht mehr existiert.

Ein Zutatenverzeichnis sowie die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums für Kartoffeln, die nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden sind, sind nicht erforderlich.

Bei der Herstellung von Kartoffelerzeugnissen sind die Anforderungen der Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse einzuhalten: BMEL – Publikationen – Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse

 

Für die Überwachung der Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von Speisekartoffeln ist in Bayern die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständig: Lebensmittelüberwachung; Durchführung von Betriebs- und Produktkontrollen – BayernPortal

Sonstiges
Hinweise

Weitere Informationen zu bundesrechtlichen Regelungen: Obst, Gemüse und Kartoffeln aus dem Hofladen: Praxis-Agrar

Informationen zu Vermarktungsnormen: BLE – Vermarktungsnormen und Hilfen zur Anwendung

Weitere Hinweise: Obst, Gemüse und Kartoffeln – Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft – LfL

Aktuelle Hinweise zur Vermarktung von Kartoffeln finden Sie unter https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/p_42656.pdf

Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.

 

Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.