Vermarktungsweg Hofladen
Merkblattreihe Direktvermarktung Bayern
1. Baurecht
Sofern ein Ladengeschäft oder ein Verkaufsraum an der Hofstelle errichtet oder eingerichtet werden soll, ist vorab zu klären, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Für die Beurteilung sind mehrere Faktoren maßgeblich:
Die Einrichtung einer Verkaufsstelle im Außenbereich gilt in der Regel als genehmigungsfähiges privilegiertes Vorhaben, wenn diese unmittelbar dem Absatz der im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten pflanzlichen und tierischen Produkte (Urproduktion) dient und die räumliche Nähe zur Hofstelle und den Betriebsgebäuden gegeben ist.
Urproduktion:
Die Verwertung aus eigener Bodenbewirtschaftung gewonnener landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ebenso die Erzeugung von Pflanzen und Bäumen, einschließlich Aufzucht von angekauften Wildlingen zu verkaufsfähigen Pflanzen, gehört mit zur Urproduktion. Die Selbstvermarktung kann dabei als Verkauf ab Hof oder Verkauf an Selbstpflücker erfolgen. Der Bezug zur eigenen unmittelbaren Bodenertragsnutzung darf nicht durch die Vermarktung überwiegend verarbeiteter, fremder oder nichtlandwirtschaftlicher Produkte verloren gehen.
Weitere Informationen: Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – Bürgerservice (dort Ziffer 3.4.2)
Auch die Einrichtung eines Ladengeschäfts in einem bislang rein landwirtschaftlich genutzten Gebäude stellt eine Nutzungsänderung dar, die genehmigungsbedürftig sein kann. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, also die bisherige „Nutzungsbreite“ verlassen wird. Zudem liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn durch die neue Nutzung höhere Belastungen für die Nachbarschaft entstehen als durch die frühere bzw. die bauliche Anlage zumindest teilweise eine neue Zweckbestimmung erhält.
Handelt es sich um ein Gesamtbauvorhaben, also um die erstmalige Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle, gilt dabei: Die Beurteilung eines Betriebs als landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Betätigungen, die nicht als Landwirtschaft zu beurteilen sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit dennoch als Teil des landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sind (sog. mitgezogene Betriebsteile). Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, dass ein enger Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betätigung einschließlich ihrer vielfältigen Formen besteht und das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt. Zu den insofern „mitgezogenen Betriebsteilen“ gehören vor allem die Vermarktung und Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte.
Sofern ein Hofladen an einen bestehenden Betrieb neu errichtet werden soll, sollten privilegierungsfremde Betriebsteile wegen dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs immer in eigenen Antragsverfahren geprüft werden. In diesem Rahmen wird die Privilegierung dieser Hofläden nochmals untersucht. Nur so kann geprüft und sichergestellt werden, ob der Hofladen wegen seiner individuellen Größe im Verhältnis zum privilegierten Betrieb noch als Nebensache erscheint und sich ihm dienend unterordnet oder nicht. Das muss in jedem Einzelfall eigenständig beurteilt werden.
Ob für Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen eine Genehmigung erforderlich ist oder ob ein Vorhaben gegebenenfalls sogar verfahrensfrei errichtet werden kann, sollte vorab geklärt werden.
Zuständig ist die untere Bauaufsicht bei der Kreisverwaltungsbehörde, soweit die Aufgaben nicht der kreisangehörigen Gemeinde übertragen wurden: Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung – BayernPortal
2. Werbe- und Hinweisschilder an öffentlichen Straßen
Oftmals werden Werbeschilder an verkehrsgünstigen Standpunkten, insbesondere Straßen aufgestellt. Grundsätzlich ist jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften straßenverkehrsrechtlich verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)). Auch durch innerörtliche Werbung darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
Ausnahmen können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Sicherheitsaspekte zugelassen werden.
Bei Werbeschildern, die an öffentlichen Straßen aufgestellt werden, kann an der Verkaufsstelle unter der Einhaltung gewisser Grundsätze von der Unbedenklichkeit für den Straßenverkehr ausgegangen werden. Beworben werden dürfen nur eigene Naturerzeugnisse aus der Urproduktion, die in der Direktvermarktung angeboten werden. Als Werbung sollen lediglich allgemeine Produkthinweise wie „Erdbeeren“, „Spargel“, „Kartoffeln“ oder vorzugsweise Piktogramme und anerkannte Sinnbilder (z. B. Öko-Kennzeichnung) verwendet werden. Auf Firmenlogos soll verzichtet werden. Grundsätzlich dürfen Schilder nicht auf öffentlichem Grund aufgestellt werden.
Die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die amtliche Beschilderung haben absoluten Vorrang. Werden Verkaufsstände und das zugehörige Werbeschild oder Hinweisschilder in Sichtnähe zu öffentlichen Straßen aufgestellt, dürfen hierdurch, durch die Zu- und Abfahrt sowie das Parken von Autos keine Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr entstehen. Unfallgefahrstellen wie Kurvenbereiche, Einmündungen, starke Steigungen oder Gefälle scheiden somit als Standorte aus. Auch muss das Werbeschild so gestaltet sein, dass von ihm selbst keine Gefahr für den Verkehr ausgeht.
Baurechtliche Vorgaben brauchen im Regelfall nicht beachtet werden, sofern die Werbe- oder Hinweisschilder nicht länger als zwei Monate im Jahr aufgestellt werden.
Das Aufstellen eines Schildes muss, auch wenn keine straßen- oder baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, rechtzeitig, also 4 Wochen vor dem Aufstellen, der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt) angezeigt werden. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Art und Umfang der Werbung ist dabei anzugeben. Als Grundlage der Anzeige kann ein Regelplan dienen, in den die örtlichen Gegebenheiten beschrieben und eingezeichnet werden können. Sollten Bedenken gegen das Vorhaben bestehen, wird der Direktvermarkter binnen der vierwöchigen Frist informiert. Sofern im Folgejahr keine Änderung erfolgt, ist als erneute Anzeige eine formlose E-Mail ausreichend.
Gehen die Vorhaben zu Hinweis- und Werbeschildern über die oben genannten Grundsätze hinaus, etwa größere Werbeschilder, ist eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich, die in diesen Fällen gegebenenfalls auch für die Baugenehmigung zuständig ist.
Weitere Informationen zu bundesrechtlichen Regelungen: Direktvermarktung: Diese Regeln gelten generell: Praxis-Agrar
Der Dorfladen in Bayern – Leitfaden für Gründung und Betrieb
Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird empfohlen, sich für eine betriebsindividuelle Beratung direkt an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die Merkblattreihe Direktvermarktung wird in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministerien der Bayerischen Staatsregierung erstellt und angepasst.